Risikolebensversicherung Vergleich – bis zu 50% Sparen und online abschliessen
Die preisgünstige Risikolebensversicherung ist ein probates Mittel, finanzielle Sicherheit für die im Falle des vorzeitigen Todes Hinterbliebenen und um Bedarfsfall auch eine finanzierende Bank zu schaffen. Allerdings sollten beim Vertragsabschluss einige Regeln beachtet werden, um die Todesfallsumme nicht aus der Erbmasse heraus- und die Steuerlast so gering wie möglich zu halten.
Optimal Zielgruppen: Familien und Bauherren
Der vorzeitige Tod eines Versorgers verursacht für eine Familie nicht nur einen schmerzlichen menschlichen Verlust, in den meisten Fällen müssen finanzielle Abstriche gemacht werden, wenn ein Einkommen wegfällt. Sind dann noch Finanzierungen zu tilgen, beispielsweise für das eigene Haus, ein Auto oder andere größere Anschaffungen, stehen die Hinterbliebenen vor riesigen Herausforderungen: Entweder sie verkaufen und verlieren auch noch ihr gewohntes Umfeld oder sie müssen die Kredite mit enormen Kraftanstrengungen zurückführen. Schon aus diesem Grund bestehen Banken vor allem bei Baufinanzierungen auf dem Abschluss einer Risikolebensversicherung: Die versicherte Leistung wird dann zur Tilgung der noch offenen Kreditsumme herangezogen und die Familie ist wenigstens in finanzieller Hinsicht sichergestellt. Es empfiehlt sich aber eine gut durchdachte Struktur der Todesfallabsicherung, um im Ernstfall die optimale Wirkung zu erzielen.
Die Risikolebensversicherung in ihrer Vielfalt nutzen
Grundsätzlich unterscheidet sich die Risikolebensversicherung von der kapitalbildenden Variante in einem Punkt: Der zusätzliche Beitragsanteil für die Kapitalansammlung wird gespart – es wird also bei Ablauf des Vertrages auch keine Leistung fällig. Im Prinzip besteht eine Kapitallebensversicherung aus einer Risikolebensversicherung, die um den Sparbeitrag erweitert wird. Damit sind die Beiträge für eine Risikolebensversicherung keineswegs verloren, sie würden auch bei einer kapitalbildenden oder fondsgebundenen Variante fällig reduzieren so den Beitragsanteil, der der Kapitalanlage zugeführt werden kann.
Der Beitrag zur Risikolebensversicherung setzt sich demnach nur aus dem generellen Kostenanteil, der von Gesellschaft zu Gesellschaft variiert, und dem Beitragsanteil für das Risiko des vorzeitigen Todes der versicherten Person zusammen. Dieser Anteil wird risikoabhängig kalkuliert, die wesentlichen Komponenten sind neben der Laufzeit und der Höhe der Absicherung das Eintrittsalter der versicherten Person, der Beruf und der Gesundheitszustand. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine gesunde Lebensweise: Nichtraucher können beispielsweise von günstigeren Beiträgen der sogenannten Nichtraucher-Tarife profitieren, da ihr Gesundheitsrisiko als geringer eingestuft wird.
Die steuerliche Behandlung der Risikolebensversicherung
Während der Laufzeit des Vertrages zur Risikolebensversicherung können die aufgewendeten Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden – so diese noch nicht ausgeschöpft sind. Wichtiger ist aber die steuerliche Behandlung im Leistungsfall, denn hier können verschiedene Varianten gewählt werden. Bei einer Risikolebensversicherung sind folgende Begriffe auseinanderzuhalten:
- Versicherungsnehmer – Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft
- Versicherte Person – die Person, für die die Gesundheitsprüfung durchgeführt wird und auf deren Leben der Vertrag läuft
- Beitragszahler – die Person, die für die Beitragszahlung aufkommt
- Bezugsberechtigte – die Person oder Personen, die im Todesfall der versicherten Person die Leistung erhält
Folgende Varianten können nun vertraglich vereinbart werden:
- Alle Positionen werden von einer Person eingenommen, die also zugleich Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und bezugsberechtigt ist: Die Todesfallleistung fällt dann in die Erbmasse, aus der eventuelle Verbindlichkeiten beglichen werden können. Entsprechend der erbschaftsrechtlichen Situation werden die Erben begünstigt.
- Als bezugsberechtigte Person wird eine andere Person, zum Beispiel die Ehefrau, eingetragen: Die Todesfallleistung wird dann wie vereinbart ausgezahlt. Der Betrag ist nicht einkommenssteuerpflichtig, allerdings können Erbschaftssteuern anfallen, sollten die geltenden Freibeträge überschritten werden.
- Als versicherte Person wird eine andere Person, beispielsweise die Ehefrau, eingetragen: Verstirbt die Ehefrau, erhält der Versicherungsnehmer, der auch bezugsberechtigt und Beitragszahler ist, die Leistung steuerfrei ausgezahlt.
Schon mit der Vertragsgestaltung lassen sich also die Weichen in Bezug auf die Steuerlast im Ernstfall stellen. Aber nur eine umfassende Beratung bietet die belastbare Grundlage, die optimale Konstellation zu ermitteln.
Die Absicherungsmöglichkeit auf „verbundene Leben“
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit stellt die Risikolebensversicherung „auf verbundene Leben“ oder „auf Gegenseitigkeit“ dar: Innerhalb eines Vertrages wird bereits festgelegt, dass der jeweils Überlebende der Begünstigte des Vertrages ist. Es steht eine Versicherungssumme für den Fall des vorzeitigen Todes zur Verfügung – was zunächst Beitragsersparnisse mit sich bringt. Aus steuerlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, also des eigentlichen Vertragspartners, auf die Todesfallleistung Erbschaftssteuer anfallen kann, sollten die Freibeträge nicht ausreichen. Ein Ausweg wäre die Vereinbarung von zwei Versicherungsnehmern, die Erbschaftssteuer wird dann auf 50 Prozent reduziert.
Es gibt also Vor- und Nachteile bei der Form der Risikolebensversicherung, die im Vorfeld genau bedacht werden sollten: Zum einen reicht dieser Versicherungsschutz unter Umständen nicht aus, wenn beispielsweise Kinder zur berücksichtigen sind, zum anderen kann mit zwei getrennten Verträgen eine deutlich größere Flexibilität erreicht werden. Nicht zu vernachlässigen ist die Gefahr, dass sich Paare trennen – und damit auch der Versicherungsschutz vollkommen neu gestaltet werden muss. Außerdem stehen die Todesfallsummen bei zwei unabhängigen Verträgen im Ernstfall doppelt zur Verfügung, dafür müssen selbstverständlich auch doppelt Beiträge gezahlt werden. Welche die optimale Variante im konkreten Fall ist, kann und sollte nur auf der Grundlage einer fundierten Bedarfsermittlung festgestellt werden.
Kann man die Versicherungssumme während der Laufzeit erhöhen?
Grundsätzlich lässt sich eine Risikolebensversicherung anpassen, allerdings sind hier Einschränkungen zu beachten: Es gibt einige Tarife, die Optionen zur begrenzten Erhöhung der Todesfallsumme bei bestimmten und klar definierten Anlässen, wie beispielsweise zur Geburt eines Kindes, beinhalten – ohne eine erneute Gesundheitsprüfung. Alternativ kann natürlich der Antrag auf Veränderung der Versicherungssumme gestellt werden, was eine erneute Gesundheitsprüfung und neue Kalkulation des Beitrags zur Folge hat. Zum einen ist die versicherte Person älter geworden, zum anderen kann sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben – hier ist also mit Umsicht vorzugehen.
Sinnvoll ist es in jedem Fall, die Todesfallabsicherung von vornherein so zu strukturieren, dass der Versicherungsschutz auf lange Frist ausgelegt ist. Beispielsweise können die Kreditabsicherungen separat vereinbart und an die Tilgung der Finanzierung angepasst werden: Die Versicherungssumme fällt kontinuierlich, was unter dem Strich Beitrag spart. Die Absicherung der Familie sollte immer separat und in ausreichender Höhe erfolgen – eine fundierte Beratung kann zu den effektiven Möglichkeiten Aufschluss geben.
Mit welcher Frist können Risikolebensversicherungen gekündigt werden?
Wie jede Lebensversicherung auch können Risikolebensversicherungen mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden – allerdings in Abhängigkeit von der Zahlungsweise: Ist diese monatlich vereinbart, kann die Kündigung im Prinzip zu jedem Monatsersten erfolgen. Bei abweichenden Zahlweisen gilt immer der Termin der nächsten Beitragsfälligkeit als Kündigungstermin – natürlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Ausnahmen machen hier abgetretene Risikolebensversicherungen: Diese können nicht gekündigt werden, wenn die Bank nicht zustimmt. Bestehen von deren Seite noch Forderungen, wird sie eine Vertragsaufhebung nicht ohne weiteres befürworten. Hier empfiehlt sich ein klärendes Gespräch im Vorfeld einer Kündigung.