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Berufshaftpflichtversicherung und
Betriebshaftpflichtversicherung Vergleich – Jetzt wechseln

Berufshaftpflichtversicherung von vervisio

Berufshaftpflichtversicherung von vervisio

Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann sowohl allein als auch ergänzend zu einer „echten Berufshaftpflichtversicherung“ abgeschlossen werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist insbesondere für Unternehmen sinnvoll, da hierdurch auch Schäden, welche durch Mitarbeiter verursacht wurden, abgedeckt sind. Ihre Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung bewahrt sie vor Forderungen aus Personen- Sach- oder Vermögensschäden. Fordern Sie unverbindlich und kostenlos ein Angebot bei uns an:

Berufshaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung befasst sich generell mit den Schäden, die durch eine versicherte Person fahrlässig oder grob fahrlässig Dritten zugefügt werden. Neben der Schadenregulierung, die natürlich einen wichtigen Aspekt des Versicherungsumfangs darstellt, übernimmt die Versicherung aber zunächst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche – und zwar dem Grunde und der Höhe nach. Damit genießt der Versicherte einen passiven Rechtsschutz, denn unberechtigte Forderungen werden auch vor Gericht abgewehrt.

Versicherungsumfang der Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung

Gilt für den privaten Bereich die Privathaftpflichtversicherung, übernehmen die Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherungen die Schäden, die durch die gewerbliche Tätigkeit eines Selbständigen oder Unternehmers sowie eines Freiberuflers verursacht werden. Wegen der unterschiedlichen Ausrichtung der jeweiligen Risiken werden die Verträge nach der Betriebshaftpflicht auf der einen und der Berufshaftpflichtversicherung auf der anderen Seite unterschieden.

Beruhigtes Arbeiten durch Betriebshaftpflichtversicherung

Beruhigtes Arbeiten durch Betriebshaftpflichtversicherung

Von einer Betriebshaftpflichtversicherung wird gesprochen, wenn ein Gewerbebetrieb gegen die finanziellen Folgen von verursachten Personen- und Sachschäden und den daraus resultierenden Vermögensschäden abgesichert werden soll. Dies können beispielsweise Geschäfte, Bürobetriebe oder auch Handwerker bis hin zu Industrieunternehmen sein. Das jeweilige Haftpflichtkonzept kann sich gravierend unterscheiden, denn das Risiko, dass ein Bürobetrieb einen gravierenden Sachschaden verursacht, ist deutlich geringer als zum Beispiel bei einem Dachdecker, der mit Gerüsten hantiert und in die Bausubstanz eingreift. Entsprechend der detaillierten Beschreibung des Geschäftsgegenstandes wird im Rahmen einer umfassenden Beratung der sinnvolle Versicherungsumfang ermittelt. Beispielsweise benötigen Unternehmen der verarbeitenden Gewerbe, die unter eigenem Namen Produkte herstellen und auf den Markt bringen, wichtige Erweiterungen in der Betriebshaftpflichtversicherung, die für ein Einzelhandelsgeschäft vollkommen unerheblich sind.

Die Berufshaftpflicht wiederum bezieht sich auf die Tätigkeit von Freiberuflern, die in erster Linie reine Vermögensschäden verursachen können. Als Beispiele wären der Steuerberater zu nennen, dessen Mandant wegen einer Falschberatung einen geldwerten Nachteil erleidet, oder ein Architekt, der eine fehlerhafte Ausführungsplanung erstellt, weswegen es zu aufwendigen Nacharbeiten kommt. Hier liegen weder Personen- noch Sachschäden vor, aber es besteht der berechtigte Anspruch auf einen Schadenersatz.

Da aber die Vertreter der freien Berufe durchaus in Büros mit Angestellten und Publikumsverkehr arbeiten, benötigen sie über die Berufshaftpflicht hinaus auch eine Betriebshaftpflicht. Diese deckt zum Beispiel die Schäden ab, die ein Besucher des Büros erleidet, weil er wegen eines mangelhaft befestigten Teppichbelages zu Fall kommt. In der Regel ist aber diese Haftpflicht in der Berufshaftpflicht enthalten, eine professionelle Beratung wird diesen Sachverhalt abschließend klären.

Versicherungsbeiträge und ihre Berechnung

Da die Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherungen sich immer auf die Erlöse der jeweiligen unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit beziehen, sind auch alle Angestellten oder im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigen Personen mitversichert. Die Berechnung des Versicherungsbeitrages beruht demzufolge entweder auf dem Umsatz oder der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, die mit einem Beitragssatz multipliziert werden. Dieser wiederum bezieht sich auf Statistiken zu Schadensfällen und -aufwendungen pro Gewerbe oder Beruf – und kann durchaus von Versicherer zu Versicherer variieren.

Bei Abschluss einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung lässt sich naturgemäß noch nicht absehen, ob sich die Umsätze oder die Anzahl der Mitarbeiter im Laufe des Versicherungsjahres verändern werden, deswegen führen die Versicherer im Nachhinein eine Prämienregulierung durch: Es wird also abgefragt, wie die reellen Zahlen aussahen, um eine nachträgliche Korrektur des Versicherungsbeitrages vorzunehmen. Die Beiträge sind also bedarfsgerecht und entwickeln sich im Prinzip mit dem Unternehmen.

Schadenersatzansprüche lassen sich ebenso wenig kalkulieren, wie sich Fehler vermeiden lassen. Schon aus diesem Grund sind Haftpflichtversicherungen so eminent wichtig: Aus einer kleinen Ursache können riesige Belastungen entstehen, die Ihre finanzielle Existenz gefährden. Mit Abschluss eines passenden Vertrages reduzieren Sie das Risiko effektiv auf den Versicherungsbeitrag und stellen sich damit der unternehmerischen Verantwortung, die Sie auch Ihren Kunden und Dritten gegenüber haben. Allerdings sollten sowohl eine Berufs- als auch eine Betriebshaftpflichtversicherung exakt zum vorliegenden Risiko passen, sodass sich eine ausführliche und vor allem fachkundige Beratung zu den verschiedenen Möglichkeiten immer empfiehlt.

Für wen ist eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll?

Grundsätzlich haftet jeder Selbständige, Freiberufler oder Unternehmer für die Schäden, die aus seiner gewerblichen Tätigkeit heraus bei Dritten verursacht werden – ohne Grenze nach oben. Mit einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung stellen Sie sicher, dass zum einen die Rechtmäßigkeit der Schadenersatzansprüche geprüft und zum anderen die Regulierung sichergestellt wird, auch wenn die Schäden durch Ihre Mitarbeiter verursacht wurden. Ihr finanzielles Risiko beschränkt sich demnach auf den Versicherungsbeitrag. Es sollte also jeder, der aus einer gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte erzielt, eine Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Empfehlung!
Hinweis
In einigen Kammerberufen, wie zum Beispiel bei Steuerberatern oder Rechtsanwälten, ist der Nachweis einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Zulassung. Nähere Informationen zur Versicherungspflicht für bestimmte freie Berufe erhalten Sie in einer ausführlichen Beratung.


Wie hoch sollten die Deckungssummen gewählt werden?

In der Haftpflicht werden entweder getrennte Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder pauschale Summen für alle Schadensarten vereinbart. Generell sollten Personenschäden mit mindestens zwei Millionen Euro abgesichert sein, Sachschäden mit mindestens einer Million und Vermögensschäden mit 100.000 Euro. Allerdings sind dies nur Richtwerte, die ins Verhältnis zum tatsächlichen Risiko gesetzt werden müssen: Für einen kleinen Laden dürften die Summen ausreichen, betreiben Sie allerdings ein Bauunternehmen, das regelmäßig Aufträge in Millionenhöhe abwickelt, sollten Sie eine deutlich höhere Absicherung wählen. Für Freiberufler empfiehlt es sich ebenfalls, das maximale Auftragsvolumen als Maßstab für die Deckungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung heranzuziehen. Um einen soliden Versicherungsschutz zu erhalten, empfiehlt sich eine professionelle Beratung.

Hinweis:
Besteht die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, sind Mindestdeckungssummen vorgeschrieben. Allerdings sollte auch hier das konkrete Auftragsvolumen der Maßstab zur Bemessung des Versicherungsumfangs sein.

Welche Schäden sind in einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung überhaupt abgesichert?

Die Unterteilung in Personen-, Sach- und Vermögensschäden gibt eine erste Orientierung zum Versicherungsumfang, wobei die Vermögensschäden in einer Betriebshaftpflichtversicherung Folge eines fahrlässig oder grob fahrlässig verursachten Personen- oder Sachschadens sein müssen. Als Beispiel wären der Verdienstausfall der verletzten Person oder der Nutzungsausfall einer beschädigten Sache zu nennen. Welche Sachschäden allerdings als versichert gelten, hängt vom jeweiligen Deckungskonzept, das explizit zur Geschäftstätigkeit passen sollte, ab. Für Handwerker sind beispielsweise andere Konzepte notwendig, als dies für Einzelhändler oder IT-Entwickler der Fall ist. Hier empfiehlt sich ebenso eine umfassende Beratung wie im Bereich Berufshaftpflichtversicherung, der insbesondere für freie Berufe entscheidend ist. Der Versicherungsumfang und damit die versicherten Schäden können nämlich durchaus variieren. Der Schwerpunkt liegt hier in der Regel auf Vermögensschäden, die als geldwerter Nachteil durch fehlerhafte Beratungs- oder Planungsleistungen verursacht werden können.

Auf welcher Grundlage erfolgt die Prämienberechnung?

Sowohl die Betriebs- als auch die Berufshaftpflichtversicherung werden anhand der Unternehmensgröße bzw. der erzielten Umsätze berechnet. Damit wird sichergestellt, dass die Versicherungsbeiträge bedarfsgerecht ausfallen. Um eine eventuelle Veränderung während des Versicherungsjahres berücksichtigen zu können, wird mit Hilfe eines Prämienregulierungsbogens nach Ablauf des Jahres die reelle Bezugsgröße abgefragt. Es können also sowohl Nachforderungen bei einem höheren Umsatz oder neu eingestellten Mitarbeitern als auch Beitragsrückerstattungen bei der Berufshaftpflichtversicherung erfolgen. Untergrenze ist allerdings immer der vereinbarte Mindestbeitrag.

Gibt es eventuell Rabatte bei der Berufshaftpflichtversicherung?

Es können sowohl bei der Existenz- oder Neugründung Rabatte eingeräumt werden als auch Schadensfreiheitsrabatte, allerdings nur bei einigen Anbietern. Damit werden schadenfreie Jahre in ähnlicher Weise belohnt wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Trotzdem sind auch hier die Mindestbeiträge zu beachten. In einer kompetenten Beratung werden Sie über alle Möglichkeiten umfassend informiert.

Wie und wann kann eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung gekündigt werden?

Wie auch bei den Sachversicherungen werden in diesem Bereich in der Regel Jahresverträge abgeschlossen, die sich automatisch verlängern, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf schriftlich gekündigt wurden. In Ausnahmefällen können längere Laufzeiten vereinbart werden. Zur Sicherheit sollte eine Kündigung immer mit einem Nachweis verschickt werden.

Metallbau-Firma

Eine Firma im Bereich Metallbau erhielt den Auftrag, im Treppenhaus eines Bürogebäudes neue Geländer anzubringen. Die Montage der vorgefertigten Elemente erforderte Flexarbeiten vor Ort, allerdings hatte es der Mitarbeiter versäumt, die Umgebung vor dem Funkenflug umfassend zu schützen. Die großen Fenster im Treppenhaus wurden beschädigt, der Hausbesitzer verlangte Schadenersatz. Da das Gebäude und die Fenster bereits einige Jahre alt waren, wurden die Kosten für die Fenster um einen Abzug Neu für Alt gekürzt, aber die notwendigen Arbeitsleistungen zum Aus- und Einbau voll ersetzt. Die Forderung belief sich auf rund 12.000 Euro.

Restaurant

Ein italienisches Restaurant versäumte es, den Parkplatz für die Gästefahrzeuge von Schnee und Eis zu räumen und der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Ein Gast stürzte nach dem Restaurantbesuch und zog sich einen komplizierten Bruch des Hüftgelenks zu. Eine Operation wurde notwendig, der Verletzte konnte über einen längeren Zeitraum seinem Beruf als Architekt nicht nachgehen. Berechtigterweise forderte die Krankenversicherung des Betroffenen die Kosten für die Heilbehandlung und die anschließende Therapie in Höhe von 120.000 Euro vom Restaurantbesitzer, darüber hinaus machte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro sowie den Ersatz des entgangenen Einkommens in Höhe von 150.000 Euro geltend. Das Schmerzensgeld wurde anhand geltender Richtlinien festgelegt, der Einkommensausfall konnte durch belastbare Unterlagen zu belegt werden.

Parkettleger

Beim Verlegen von neuem Parkett in einer Wohnung bohrte ein Handwerker eine Heizungsleitung leicht an, als er die Randleiste befestigte. Da er sein Versehen nicht bemerken konnte, es war kein direkter Wasseraustritt festzustellen, bahnte sich das Wasser im Laufe der Zeit seinen Weg in die darunter liegende Wohnung. Dort entstand ein Wasserschaden an der Decke, dessen Ursache zunächst gesucht werden musste. Der Parkettleger haftete sowohl für die Reparatur der Heizleitung als auch für die Trockenlegung und die notwendigen Malerarbeiten in der betroffenen Wohnung. Die Kosten betrugen rund 3.000 Euro.

Kfz-Werkstatt

Ein PKW-Fahrer brachte sein Fahrzeug zum routinemäßigen Ölwechsel und musste danach innerhalb kürzester Frist einen Motorschaden hinnehmen. Die Ursache war schnell festgestellt: Das eingefüllte neue Öl war wegen einer nicht richtig festgezogenen Ölablassschraube schnell wieder ausgelaufen, sodass der Motor ausgetauscht werden musste. Selbstverständlich haftete die Kfz-Werkstatt, die den Ölwechsel durchgeführt hatte. Da der PKW noch fast neu war, erhielt der Geschädigte sowohl den neuen Motor als auch alle anfallenden Werkstattstunden erstattet. Darüber hinaus konnte er für die Zeit der Reparatur Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug geltend machen. Der Schaden summierte sich auf 8.000 Euro.

Architekt

Im Rahmen seiner Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanungsarbeiten für ein Einfamilienhaus berücksichtigte ein Architekt nicht ausreichend die Gefahr des von außen auf den Keller drückenden Wassers. Die in einem Gutachten nachgewiesene fehlerhafte Planung wurde als Ursache dafür festgestellt, dass der Bauherr immer wieder mit Wassereintritten in seinen Keller zu kämpfen hatte. Das gesamte Kellergeschoss musste deshalb nachträglich mit Dichtungsbahnen abgesichert werden, die als schwarze Wanne bezeichnet werden. Für diesen Mehraufwand und die entstandenen zusätzlichen Kosten forderte der Bauherr bei der Berufshaftpflichtversicherung einen Schadenersatz in Höhe von 80.000 Euro.

Bauingenieur

Bei der Planung eines Geschäftshauses mit Tiefgarage legte ein Bauingenieur in der Ausführungsplanung den Radius für die Einfahrt deutlich zu gering aus. Allerdings wurde dieser Fehler erst festgestellt, nachdem der Rohbau für den Komplex fertiggestellt war. Die nachträglichen Korrekturen verursachten zusätzliche Kosten in Höhe von 130.000 Euro, für die der Bauingenieur bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung gerade stehen musste.

Gasthof

Wegen verdorbener Pilze, die ein Gast in einem ländlichen Restaurant verzehrte, musste er sich einer Behandlung unterziehen und fiel krankheitsbedingt für eine Woche aus. Die Krankenkasse des Betroffenen forderte vom Gasthof Schadenersatz in Höhe der Behandlungs- und Medikamentenkosten, der Arbeitgeber für den Lohnausfall wegen der Arbeitsunfähigkeit und der Gast selbst als Schmerzensgeld für die erlittene Lebensmittelvergiftung. Die Gesamthöhe des Schadens belief sich auf rund 4.000 Euro.

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